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Wer stellt die Fahrtauglichkeit fest?
Die Führerscheinstelle entscheidet auf Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung, unter
welchen Auflagen Autofahrer/innen mit Behinderung am Straßenverkehr teil-
nehmen dürfen. Die Behörde kann dafür ein fachärztliches Gutachten (z. B. bei
einem Neurologen/Neurologin mit Bezeichnung Verkehrsmediziner/in) und eventuell
eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen. Auch
bei behinderungsbedingten Fahrzeuganpassungen kann die Führerscheinstelle ein
technisches Gutachten über amtliche Sachverständige beauftragen (z. B. Technischer
Überwachungsverein TÜV oder Deutscher Kraftfahrzeug-Überwachungs-Verein DEK-
RA).
Von der Behörde festgestellte Einschränkungen müssen laut ADAC in den Führer-
schein eingetragen werden. Bessert sich der Gesundheitszustand, muss man Ände-
rungen wieder bei der Führerscheinstelle beantragen.
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Berufliche Teilhabe
gestalten
LÖ S UN G E N F Ü R D E N A R B E I T S A L LTA G