

Was ist der Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ)?
Arbeitgebende können beim Integrationsamt einen Zuschuss zum
Arbeitsentgelt als Ausgleich für eine personelle Minderleistung
erhalten. Voraussetzung für den finanziellen Ausgleich einer
solchen außergewöhnlichen Belastung für Arbeitgebende ist, dass
die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Beschäftigten aus
behinderungsbedingten Gründen auf Dauer weit unter der Leistung
anderer Arbeitnehmer/innen mit vergleichbarer Tätigkeit bleibt.
Personelle Unterstützung
Externe Fachkräfte oder Kollegen/Kolleginnen im Betrieb können Mitarbeiter/innen mit be-
sonderem Unterstützungsbedarf im Arbeitsleben begleiten und helfen.
Arbeitsassistenz
Ist es in einem Betrieb nicht möglich, einen Kollegen/eine Kollegin oder Vorgesetzten als un-
terstützende Person zur Verfügung zu stellen, kann der schwerbehinderte Beschäftigte eine
Arbeitsassistenz beantragen. Die Assistenzkraft übernimmt dauerhaft und regelmäßig anfal-
lende Hilfsarbeiten. Die Kernaufgaben muss die schwerbehinderte Person weiterhin selbst
ausführen.
Betriebliches Arbeitstraining / Job-Coaching
Das Integrationsamt zahlt ein zeitlich begrenztes Arbeitstraining (Job-Coaching) für schwer-
behinderte Arbeitnehmer/innen – zum Beispiel wenn sie Leistungs- oder Kommunikations-
probleme haben, neue Arbeitsaufgaben übernehmen oder in neue Technologien eingeführt
werden sollen.
Im Job-Coaching werden Arbeitsgänge intensiv und strukturiert direkt am Arbeitsplatz trainiert.
Parallel informieren und beraten die Job-Coachs Kollegen/Kolleginnen und Vorgesetzte, um
Verständnis für den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin zu wecken und Unterstützungsmöglichkei-
ten aufzuzeigen. In der Regel kommt ein Job-Coach ein- bis zweimal wöchentlich für ein bis drei
Stunden in den Betrieb.
Unterstützung durch Kollegen/Kolleginnen (Partnermodell)
Bei dieser Form der persönlichen Unterstützung wird eine verantwortliche Person aus dem
Team benannt, die für die engere Betreuung des erkrankten Beschäftigten zuständig ist. Diese
„Partner-Kollegen/Kolleginnen“ können zum Beispiel als Evakuierungshelfer/innen einge-
setzt werden. Optimal wären mehrere Kollegen/Kolleginnen, die sich im Falle von Urlaub
oder Krankheit vertreten könnten. Sie sollten aus dem nahen Arbeitsumfeld des betroPenen
Beschäftigten gewählt werden, da sie am ehesten über den jeweiligen Aufenthaltsort infor-
miert sind. Arbeitgebende können für die Freistellung von Kollegen/Kolleginnen und für damit
verbundene zusätzliche Personalkosten Oinanziell unterstützt werden. Die Förderhöhe für
eine solche außergewöhnliche Belastung (Betreuungsaufwand) richtet sich nach den indivi-
duellen Umständen und muss in einem angemessenen Verhältnis zum gezahlten Arbeitsent-
gelt stehen.
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Berufliche Teilhabe
gestalten
LÖ S UN G E N F Ü R D E N A R B E I T S A L LTA G