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Was ist der Beschäftigungssicherungszuschuss (BSZ)?

Arbeitgebende können beim Integrationsamt einen Zuschuss zum

Arbeitsentgelt als Ausgleich für eine personelle Minderleistung

erhalten. Voraussetzung für den finanziellen Ausgleich einer

solchen außergewöhnlichen Belastung für Arbeitgebende ist, dass

die Arbeitsleistung eines schwerbehinderten Beschäftigten aus

behinderungsbedingten Gründen auf Dauer weit unter der Leistung

anderer Arbeitnehmer/innen mit vergleichbarer Tätigkeit bleibt.

Personelle Unterstützung

Externe Fachkräfte oder Kollegen/Kolleginnen im Betrieb können Mitarbeiter/innen mit be-

sonderem Unterstützungsbedarf im Arbeitsleben begleiten und helfen.

Arbeitsassistenz

Ist es in einem Betrieb nicht möglich, einen Kollegen/eine Kollegin oder Vorgesetzten als un-

terstützende Person zur Verfügung zu stellen, kann der schwerbehinderte Beschäftigte eine

Arbeitsassistenz beantragen. Die Assistenzkraft übernimmt dauerhaft und regelmäßig anfal-

lende Hilfsarbeiten. Die Kernaufgaben muss die schwerbehinderte Person weiterhin selbst

ausführen.

Betriebliches Arbeitstraining / Job-Coaching

Das Integrationsamt zahlt ein zeitlich begrenztes Arbeitstraining (Job-Coaching) für schwer-

behinderte Arbeitnehmer/innen – zum Beispiel wenn sie Leistungs- oder Kommunikations-

probleme haben, neue Arbeitsaufgaben übernehmen oder in neue Technologien eingeführt

werden sollen.

Im Job-Coaching werden Arbeitsgänge intensiv und strukturiert direkt am Arbeitsplatz trainiert.

Parallel informieren und beraten die Job-Coachs Kollegen/Kolleginnen und Vorgesetzte, um

Verständnis für den Mitarbeiter / die Mitarbeiterin zu wecken und Unterstützungsmöglichkei-

ten aufzuzeigen. In der Regel kommt ein Job-Coach ein- bis zweimal wöchentlich für ein bis drei

Stunden in den Betrieb.

Unterstützung durch Kollegen/Kolleginnen (Partnermodell)

Bei dieser Form der persönlichen Unterstützung wird eine verantwortliche Person aus dem

Team benannt, die für die engere Betreuung des erkrankten Beschäftigten zuständig ist. Diese

„Partner-Kollegen/Kolleginnen“ können zum Beispiel als Evakuierungshelfer/innen einge-

setzt werden. Optimal wären mehrere Kollegen/Kolleginnen, die sich im Falle von Urlaub

oder Krankheit vertreten könnten. Sie sollten aus dem nahen Arbeitsumfeld des betroPenen

Beschäftigten gewählt werden, da sie am ehesten über den jeweiligen Aufenthaltsort infor-

miert sind. Arbeitgebende können für die Freistellung von Kollegen/Kolleginnen und für damit

verbundene zusätzliche Personalkosten Oinanziell unterstützt werden. Die Förderhöhe für

eine solche außergewöhnliche Belastung (Betreuungsaufwand) richtet sich nach den indivi-

duellen Umständen und muss in einem angemessenen Verhältnis zum gezahlten Arbeitsent-

gelt stehen.

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Berufliche Teilhabe

gestalten

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