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Berufliche Teilhabe

gestalten

E R K R A N KUN G UN D B E H I N D E R UN G

Schwerbehinderung

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt man als schwerbehindert. Schwer­

behinderte Menschen dürfen im Arbeitsleben nicht benachteiligt werden. Deshalb

gibt es für sie besondere Schutzrechte und Unterstützungsangebote. Das Versor­

gungsamt oder die kommunale Behörde stellt den Behinderungsgrad auf Antrag fest.

Merkzeichen aG

Personen, die permanent einen Rollstuhl benötigen, erhalten mit dem Merkzeichen

aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis Parkerleichte­

rungen im Straßenverkehr und sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Grad der Behinderung

Die Schwere der Einschränkung wird durch den „Grad der Behinderung“ (GdB) ausgedrückt.

Personen mit einem GdB von 50 und mehr gelten als schwerbehindert und können einen

Schwerbehindertenausweis beantragen. Als Norm für die einheitliche Bewertung durch die

Gutachter dienen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.

Ausschlaggebend für die Bewertung des GdB ist die Grunderkrankung, zum Beispiel eine Rü­

ckenmarksschädigung, Hirnschädigung oder Multiple Sklerose. Menschen, die ständig einen

Rollstuhl benötigen, haben in der Regel einen GdB von 100.

Mehr bei REHADAT

Feststellungsbescheid und Schwerbehindertenausweis

→ rehadat.link/festbescheid

Versorgungsmedizinische Grundsätze

→ rehadat.link/vmg