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Berufliche Teilhabe
gestalten
E R K R A N KUN G UN D B E H I N D E R UN G
Schwerbehinderung
Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 gilt man als schwerbehindert. Schwer
behinderte Menschen dürfen im Arbeitsleben nicht benachteiligt werden. Deshalb
gibt es für sie besondere Schutzrechte und Unterstützungsangebote. Das Versor
gungsamt oder die kommunale Behörde stellt den Behinderungsgrad auf Antrag fest.
Merkzeichen aG
Personen, die permanent einen Rollstuhl benötigen, erhalten mit dem Merkzeichen
aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis Parkerleichte
rungen im Straßenverkehr und sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Grad der Behinderung
Die Schwere der Einschränkung wird durch den „Grad der Behinderung“ (GdB) ausgedrückt.
Personen mit einem GdB von 50 und mehr gelten als schwerbehindert und können einen
Schwerbehindertenausweis beantragen. Als Norm für die einheitliche Bewertung durch die
Gutachter dienen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.
Ausschlaggebend für die Bewertung des GdB ist die Grunderkrankung, zum Beispiel eine Rü
ckenmarksschädigung, Hirnschädigung oder Multiple Sklerose. Menschen, die ständig einen
Rollstuhl benötigen, haben in der Regel einen GdB von 100.
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Feststellungsbescheid und Schwerbehindertenausweis
→ rehadat.link/festbescheidVersorgungsmedizinische Grundsätze
→ rehadat.link/vmg




