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Berufliche Teilhabe

gestalten

E R K R A N KUN G UN D B E H I N D E R UN G

Mehr bei REHADAT

Unter

→ rehadat-hilfsmittel.de

gibt es mehr zum Thema:

Hilfsmittelversorgung und Finanzierung von Hilfsmitteln

→ rehadat.link/infothek

Hilfsmittelverzeichnis der Gesetzlichen Krankenversicherungen

→ rehadat-gkv.de

Unter

→ rehadat-recht.de

gibt es Gesetze und Gerichtsurteile zum Thema:

SGB V § 33 Hilfsmittel

→ rehadat.link/33sgbv

SGB IX § 14 Zuständigkeitsklärung

→ rehadat.link/14sgbix

Urteile zur Rollstuhlversorgung

→ rehadat.link/urteilrolli

Wer zahlt wofür?

Die Kosten für Hilfsmittel im privaten Gebrauch, zu denen auch Rollstühle zählen,

werden für gesetzlich Versicherte in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversi­

cherung (GKV) übernommen. Diese Leistung umfasst auch zusätzliche von Roll­

stuhlnutzern benötigte Hilfsmittel wie Hebehilfen, Dusch- und Toilettenhilfen oder

Inkontinenzhilfsmittel. Reparaturen sind ebenfalls im Leistungsumfang enthalten.

Die GKV ist nur für Leistungen im Rahmen der Akutversorgung und medizinischen

Rehabilitation, aber nicht für Leistungen zur beruflichen Teilhabe zuständig (siehe

SGB V § 33).

Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs wie Ess- und Trinkhilfen oder Kleidung

fallen meist nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Hier könnten die Kosten je nach

Einkommenssituation vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Das Gleiche gilt für

Hilfsmittel für Freizeit und Sport, also für Sport- oder Strandrollstühle.

Die Kosten für Hilfsmittel, die nur für den Arbeitsplatz oder aus beruflichen Gründen

notwendig sind, werden von Leistungsträgern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­

leben (LTA) übernommen.

Bei manchen Hilfsmitteln ist es schwierig, genau festzulegen, wofür sie primär ver­

wendet werden. Letztlich sind die Leistungsträger nach SGB IX § 14 dazu verpflichtet,

ihre Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und sofern sie nicht zustän­

dig sind, den Antrag unverzüglich weiterzuleiten.

Es ist auch möglich, dass sich unterschiedliche Leistungsträger die Kosten teilen.