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Berufliche Teilhabe
gestalten
E R K R A N KUN G UN D B E H I N D E R UN G
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→ rehadat.link/urteilrolliWer zahlt wofür?
Die Kosten für Hilfsmittel im privaten Gebrauch, zu denen auch Rollstühle zählen,
werden für gesetzlich Versicherte in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversi
cherung (GKV) übernommen. Diese Leistung umfasst auch zusätzliche von Roll
stuhlnutzern benötigte Hilfsmittel wie Hebehilfen, Dusch- und Toilettenhilfen oder
Inkontinenzhilfsmittel. Reparaturen sind ebenfalls im Leistungsumfang enthalten.
Die GKV ist nur für Leistungen im Rahmen der Akutversorgung und medizinischen
Rehabilitation, aber nicht für Leistungen zur beruflichen Teilhabe zuständig (siehe
SGB V § 33).
Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs wie Ess- und Trinkhilfen oder Kleidung
fallen meist nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Hier könnten die Kosten je nach
Einkommenssituation vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Das Gleiche gilt für
Hilfsmittel für Freizeit und Sport, also für Sport- oder Strandrollstühle.
Die Kosten für Hilfsmittel, die nur für den Arbeitsplatz oder aus beruflichen Gründen
notwendig sind, werden von Leistungsträgern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeits
leben (LTA) übernommen.
Bei manchen Hilfsmitteln ist es schwierig, genau festzulegen, wofür sie primär ver
wendet werden. Letztlich sind die Leistungsträger nach SGB IX § 14 dazu verpflichtet,
ihre Zuständigkeit innerhalb von zwei Wochen zu prüfen und sofern sie nicht zustän
dig sind, den Antrag unverzüglich weiterzuleiten.
Es ist auch möglich, dass sich unterschiedliche Leistungsträger die Kosten teilen.




