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Arbeitsschutz

Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen. Dies gilt unabhängig

von der Anzahl oder Behinderung der Mitarbeiter/innen (siehe § i Arbeitsschutzgesetz,

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV Ak).

Es stehen viele Instrumente zur Verfügung, welche Unternehmen bei der Durchführung

von Gefährdungsbeurteilungen nutzen können. Die Auswahl der Methode hängt von den

Arbeitsplatzbedingungen ab – zum Beispiel von der Anzahl der Arbeitnehmer/innen, der

Art der Tätigkeiten und der Arbeitsmittel.

Je nach Symptomatik und Schweregrad der MS können im Einzelfall einige Tätigkeitsbereiche

mit einem höheren gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Entsprechende Arbeitsschutz-

maßnahmen können aber Gefahren ausschließen oder reduzieren.

Welche Tätigkeiten sind zu beachten?

• Fahrtätigkeiten

• Bedienung von Maschinen

• Arbeiten in großer Höhe

• Fein- und Präzisionsarbeiten

• Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen (Hitze)

• Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung (z. B. Heben, Tragen, Vibration)

• Tätigkeiten mit häuOigem Gehen, Sitzen oder Stehen ohne Haltungswechsel

• Tätigkeiten mit unflexiblen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten (z. B. Schichtdienst)

• Tätigkeiten mit hohem Stress und Zeitdruck

Mehr zum Arbeitsschutz und zur Gefährdungsbeurteilung

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):

Portal zur Gefährdungsbeurteilung

gefaehrdungsbeurteilung.de

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

Gefährdungsbeurteilung

→ rehadat.link/dguvgefaehrd

Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA):

Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation

→ rehadat.link/gda (PDF)

1,

Berufliche Teilhabe

gestalten

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