

Arbeitsschutz
Arbeitgebende sind verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen zu prüfen. Dies gilt unabhängig
von der Anzahl oder Behinderung der Mitarbeiter/innen (siehe § i Arbeitsschutzgesetz,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV Ak).
Es stehen viele Instrumente zur Verfügung, welche Unternehmen bei der Durchführung
von Gefährdungsbeurteilungen nutzen können. Die Auswahl der Methode hängt von den
Arbeitsplatzbedingungen ab – zum Beispiel von der Anzahl der Arbeitnehmer/innen, der
Art der Tätigkeiten und der Arbeitsmittel.
Je nach Symptomatik und Schweregrad der MS können im Einzelfall einige Tätigkeitsbereiche
mit einem höheren gesundheitlichen Risiko verbunden sein. Entsprechende Arbeitsschutz-
maßnahmen können aber Gefahren ausschließen oder reduzieren.
Welche Tätigkeiten sind zu beachten?
• Fahrtätigkeiten
• Bedienung von Maschinen
• Arbeiten in großer Höhe
• Fein- und Präzisionsarbeiten
• Tätigkeiten unter extremen Witterungsbedingungen (Hitze)
• Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung (z. B. Heben, Tragen, Vibration)
• Tätigkeiten mit häuOigem Gehen, Sitzen oder Stehen ohne Haltungswechsel
• Tätigkeiten mit unflexiblen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten (z. B. Schichtdienst)
• Tätigkeiten mit hohem Stress und Zeitdruck
Mehr zum Arbeitsschutz und zur Gefährdungsbeurteilung
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA):
Portal zur Gefährdungsbeurteilung
→
gefaehrdungsbeurteilung.deDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):
Gefährdungsbeurteilung
→ rehadat.link/dguvgefaehrd
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA):
Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation
→ rehadat.link/gda (PDF)
1,
Berufliche Teilhabe
gestalten
A U S W I R KUN G E N A U F D A S A R B E I T S L E B E N