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Berufliche Teilhabe

gestalten

LÖ S UN G E N F Ü R D E N A R B E I T S A L LTA G

Arbeitsumfeld gestalten

Barrierefreie Umbauten, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen

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können eingeschränkte

Aktivitäten wie die Fortbewegung oder das Greifen unterstützen. Die Bandbreite der Hilfs­

mittel ist groß. Nicht nur behinderungsspezifische Spezialanfertigungen, auch handelsübli­

che Produkte eignen sich oft gut.

Für die berufliche Teilhabe können Hilfsmittel, die eher für die Nutzung im Alltag vorgese­

hen sind, eine wichtige Rolle spielen. Denn häufig schaffen diese Produkte überhaupt erst

die Voraussetzung dafür, arbeiten zu können.

Da die Hilfsmittelversorgung in Deutschland komplex ist, können je nach persönlicher

Situation und Einsatzzweck verschiedene Kostenträger zuständig sein. Dies gilt auch für

die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes.

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Technische Arbeitshilfen sind eine besondere Form von Hilfsmitteln.

Die nachfolgende zusammenfassende Bezeichnung lautet „Hilfsmittel“.

Wer zahlt für Hilfsmittel und Barrierefreiheit

am Arbeitsplatz?

Sind Hilfsmittel für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich, können

sie von den Reha-Trägern (z. B. Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallver­

sicherung) als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise von den

Integrationsämtern als Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden (siehe SGB

IX § 33 Absatz 8 Nummern 4 und 5). Das Gleiche gilt für barrierefreie Umbauten und

Einrichtungen in der Arbeitswelt.

ZWEITVERSORGUNG ROLLSTUHL

Ist ein zweiter oder weiterer Rollstuhl nur für den Arbeitsplatz oder aus beruflichen

Gründen notwendig, können Leistungsträger der LTA die Kosten übernehmen. Einen

gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitversorgung gibt es nicht. Der Bedarf ist im Einzel­

fall gut zu begründen.