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Berufliche Teilhabe
gestalten
LÖ S UN G E N F Ü R D E N A R B E I T S A L LTA G
Arbeitsumfeld gestalten
Barrierefreie Umbauten, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen
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können eingeschränkte
Aktivitäten wie die Fortbewegung oder das Greifen unterstützen. Die Bandbreite der Hilfs
mittel ist groß. Nicht nur behinderungsspezifische Spezialanfertigungen, auch handelsübli
che Produkte eignen sich oft gut.
Für die berufliche Teilhabe können Hilfsmittel, die eher für die Nutzung im Alltag vorgese
hen sind, eine wichtige Rolle spielen. Denn häufig schaffen diese Produkte überhaupt erst
die Voraussetzung dafür, arbeiten zu können.
Da die Hilfsmittelversorgung in Deutschland komplex ist, können je nach persönlicher
Situation und Einsatzzweck verschiedene Kostenträger zuständig sein. Dies gilt auch für
die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes.
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Technische Arbeitshilfen sind eine besondere Form von Hilfsmitteln.
Die nachfolgende zusammenfassende Bezeichnung lautet „Hilfsmittel“.
Wer zahlt für Hilfsmittel und Barrierefreiheit
am Arbeitsplatz?
Sind Hilfsmittel für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich, können
sie von den Reha-Trägern (z. B. Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallver
sicherung) als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise von den
Integrationsämtern als Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden (siehe SGB
IX § 33 Absatz 8 Nummern 4 und 5). Das Gleiche gilt für barrierefreie Umbauten und
Einrichtungen in der Arbeitswelt.
ZWEITVERSORGUNG ROLLSTUHL
Ist ein zweiter oder weiterer Rollstuhl nur für den Arbeitsplatz oder aus beruflichen
Gründen notwendig, können Leistungsträger der LTA die Kosten übernehmen. Einen
gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitversorgung gibt es nicht. Der Bedarf ist im Einzel
fall gut zu begründen.




