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SUCHE: (R/RSGB9002)
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1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) - SGB IX
  Gesetz   22.12.2011
Abschnitt: Erster Teil: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1: Allgemeine Regelungen
Paragraph: SGB 9 § 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Hinweis: Anmerkungen zum Behinderungsbegriff finden Sie im Diskussionsforum D der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR), Beitrag Nr. 7/2011 unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/d/2011/D7-2011_Neuer_Behinderungsbegriff_Soziale_Arbeit.pdf
Referenz-Nr: R/RSGB9002


 

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