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SUCHE: (R/RSGB5074)
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1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Krankenversicherung) - SGB V
  Gesetz   12.04.2012
Abschnitt: Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
Paragraph: SGB 5 § 74 Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen.
Hinweis: Interessante Ausführungen zum Thema Stufenweise Wiedereingliederung finden Sie im Diskussionsforum B der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/index.php?id=57
Quelle: JURIS-GmbH
Referenz-Nr: R/RSGB5074


 

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