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SUCHE: (R/RSCHWBAV27A)
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1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV
  Gesetz   22.12.2008
Abschnitt: Zweiter Abschnitt: Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter
Zweiter Unterabschnitt: Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
III. Sonstige Leistungen
Paragraph: SchwbAV § 27a Leistungen an Integrationsfachdienste
Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 113 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.
Quelle: JURIS-GmbH
Referenz-Nr: R/RSCHWBAV27a


 

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