Recht [Ansicht]

 
Treffer: 1
[1 markiert]

SUCHE: (R/REINGL16)
Der folgende Link Anzeigeoptionen ist für Screenreader bereits geladen. Klicken Sie bitte hier, um zum nächsten Link zu gelangen.
.   . .
 

1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) - EinglHVO
  Gesetz   27.12.2003
Abschnitt: Abschnitt 2: Leistungen der Eingliederungshilfe
Paragraph: EinglHVO § 16 Allgemeine Ausbildung
Zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehören auch

1. die blindentechnische Grundausbildung,

2. Kurse und ähnliche Maßnahmen zugunsten der § 1 Nr. 5 und 6 genannten Personen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, die Verständigung mit anderen Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern,

3. hauswirtschaftliche Lehrgänge, die erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen die Besorgung des Haushalts ganz oder teilweise zu ermöglichen.

4. Lehrgänge und ähnliche Maßnahmen, die erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen.
Referenz-Nr: R/REingl16


 

Valid XHTML 1.0 Transitional
Hier gelangen Sie zurück zum Ausgangspunkt
Hier gelangen Sie zurück zum Ausgangspunkt