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1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG
  Gesetz   02.12.2006
Paragraph: AGG Inhaltsübersicht
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),

geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2.12.2006 (BGBl. I S. 2742).


Artikel 1

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

in der Fassung vom 14. August 2006 (BGBl. I, S. 1897)


Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe
§ 5 Positive Maßnahmen


Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

§ 6 Persönlicher Anwendungsbereich
§ 7 Benachteiligungsverbot
§ 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen
§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
§ 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters


Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11 Ausschreibung
§ 12 Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers


Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten

§ 13 Beschwerderecht
§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
§ 15 Entschädigung und Schadensersatz
§ 16 Maßregelungsverbot


Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften

§ 17 Soziale Verantwortung der Beteiligten
§ 18 Mitgliedschaften in Vereinigungen


Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
§ 20 Zulässige unterschiedliche Behandlung
§ 21 Ansprüche


Abschnitt 4 Rechtsschutz

§ 22 Beweislast
§ 23 Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände


Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

§ 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Abscnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 26 Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
§ 27 Aufgaben
§ 28 Befugnisse
§ 29 Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
§ 30 Beirat


Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 31 Unabdingbarkeit
§ 32 Schlussbestimmung
§ 33 Übergangsbestimmungen


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Beschäftigtenschutzgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406, 1412) außer Kraft.

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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien:
- 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22),
- 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),
- 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und
- 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37).
Hinweis: Die Richtlinie 2000/43/EG finden Sie im Internet unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2000/l_180/l_18020000719de00220026.pdf
Die Richtlinie 2000/78/EG finden Sie im Internet unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2000/l_303/l_30320001202de00160022.pdf
Die Richtlinie 2002/73/EG finden Sie im Internet unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2002/l_269/l_26920021005de00150020.pdf
Die Richtlinie 2004/113/EG finden Sie im Internet unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2004/l_373/l_37320041221de00370043.pdf
Eine Gesamtausgabe des AGG zum Download im PDF- und HTML-Format finden Sie unter:
http://bundesrecht.juris.de/agg/index.html
Referenz-Nr: R/RAGG00


 

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