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SUCHE: (R/R1693)
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1 Behinderungsgerechte Dauer und Lage der Arbeitszeit - Befreiung von Mehrarbeit und Nachtarbeit nach § 124 SGB IX
  Urteil   03.12.2002
Gericht: BAG
Aktenzeichen: 9 AZR 462/01
Leitsätze:

1. Jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit i.S.d. § 124 SGB IX. Tariflich abweichende Arbeitszeiten sind unerheblich. Das gilt auch dann, wenn sie kürzer als die gesetzliche Arbeitszeit sind. Die vor allem tariflich eingeführten Arbeitszeitverkürzungen gewährleisten nämlich nicht den Schutz des schwerbehinderten Menschen vor einer Überbeanspruchung und sind auch nicht geeignet, ihm vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wie einem Nichtbehinderten zu verschaffen. Durch die Flexibilisierungsregelungen wird nämlich vielfach eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus ermöglicht.

2. Schwerbehinderte Menschen haben nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX einen einklagbaren Anspruch auf behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtarbeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünf-Tage-Woche zu beschränken.
Instanzen: ArbG Frankfurt am Main Urteil vom 10.05.2000 - 10 Ca 8858/99
LAG Hessen Urteil vom 26.04.2001 - 5 Sa 1070/2000
Quelle: Behindertenrecht 05/2003
Referenz-Nr: R/R1693


 

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